Internationaler Biewer Yorkshire Terrier  Club
 


Satzung


§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der Verein führt den Namen "Internationaler Biewer Yorkshire Terrier Club e. V.

Sitz des Clubs Dorsten

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegüngstigste Zwecke" der Abgabeordnung.

Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben des IBC. Ein wirtschaftlicher Zweck wird nicht verfolgt. Irgendwelche Überschüsse aus Mitgliederbeiträgen kommen nur kynologischen Zwecken zugute.

Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Rassehundezüchtern, Besitzern und Liebhabern innerhalb Deutschlands. Züchter haben sich an die Bestimmungen des IBC zu halten.

Der Club fördert und schützt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder.

Der Club will vielen Hundezüchtern die Möglichkeit zur Weiterzucht ermöglichen. Zu seinen Aufgaben gehört, alle Fragen von kynologischem Interesse (kostenlose Verkaufs- und Welpenvermittlung, Hunde- und Zwingersteuerfragen, Deckrüdennachweis usw.)

Ziel ist die weitere Verbesserung der jeweiligen Rassen. Züchter von Rassehunden, welche Mitglied im IBC sind, haben sich nach den jeweiligen Zuchtbestimmungen der für sie zuständigen Rasse zu richten. Der Club hat die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder zu fördern und zu schützen. Die Hauptaufgabe ist in jedem Fall der Schutz unserer Hunde, ob Rasse oder Mischrasse.

Der Tätigkeitsbereich des IBC ist unbegrenzt.

Der Club führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Arten von Yorkshire Terriern.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Herner Tierschutzverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Hundehändler werden nicht aufgenommen. Unzuverlässige Hundehalter und Züchter und alle, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen oder gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben oder verstoßen, können keine Mitglieder im IBC werden. Ausgeschlossene oder nicht aufgenommene Hundehalter oder deren Angehörige dürfen an keiner Veranstaltung des IBC teilnehmen.

Im ablehnenden Falle, über die der Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angabe von Gründen geschehen. Erhebt sich innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Auf­nahme kein Widerspruch, so gilt der Antragsteller als aufgenommen.

Es ist ratsam, dem IBC zum Einzug der Jahresbeiträge eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Der IBC besteht aus Haupt-, Familien oder Anschlussmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige oder Partner eines Hauptmitglieds sein.

Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 5,00 Euro.

Der Jahresbeitrag ist sofort nach Aufnahme fällig. Für Mitglieder, die ihren Eintritt im 4. Quartal beantragen, entfällt der Beitrag für das noch laufende Geschäftsjahr.

Die Mitgliedschaft besteht erst nach Zahlung des Beitrages sowie Anerkennung der Satzung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)mit dem Tod des Mitglieds

b)durch freiwilligen Austritt

c)durch Streichung von der Mitgliederliste

d)durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Beru­fung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Generalversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder ver­säumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Gründe für den Ausschluss sind:

1.Nichtbeachtung der Satzung des IBC

2.Verstoß gegen die Zuchtordnung des IBC

3.Verstoß gegen die allgemeine Tierschutzverordnung, bzw. das Tierschutzgesetz

4.wenn ein Mitglied das Ansehen oder den Ruf des IBC durch Worte, Handlungen oder Schrift schädigt, bzw. Unruhe im Verein stiftet.

5.bei Fälschungen

6.Beleidigung eines Vorstandsmitgliedes

7.Beleidigung eines Clubmitgliedes

8.Ungebührliche Äußerungen

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften, Versammlungen sowie Ver­anstaltungen des Internationalen Biewer Yorkshire Terrier Club e. V.  sowie dessen Dachorganisation teilzunehmen. Jedes Mitglied ist Antrags- und stimmberechtigt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, durch ihre tatkräftige Mitarbeit zur Erhaltung des Clubs beizutragen und diesen zu fördern. Die Mitglieder verpflichten sich, die Haltung und die Zucht ihrer Hunde stets ernsthaft und redlich zu betreiben, die Hunde gewissenhaft zu pflegen, sie frei von ansteckenden Krankheiten zu halten, allgemeinen Tierschutz zu üben sowie ihre geldlichen Verpflichtungen dem Club stets pünktlich nachzukommen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der IBC-Geschäftsstelle mitzuteilen. Kosten, die durch Nachforschungen entstehen, gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem Hauptvorstand zusammen.

Der Hauptvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.Einberufung der Generalversammlung

2.Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

3.Erstellung eines Jahresberichtes

4.Ernennung von Ortsgruppenleitern

5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur, mit einer Frist von vier Wochen zu ladenden, Generalversammlung, ein Ersatzmitglied bestimmen. Die Generalversammlung wählt dann für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied.

§ 9 Ehrenämter

Sämtliche Verbandsämter mit Ausnahme des Amtes der Schreibkraft in der Hauptgeschäftsstelle sind Ehrenämter.

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten alle notwendigen Auslagen für Telefon und Porto.

Ein Ehrenamt endet:

a)durch Zeitablauf

b)durch Ausschluss aus dem Verband

c)durch persönlichen Rücktritt

§ 10 Die Generalversammlung

In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung der Stimmrechte kann kein anderes Mitglied bevollmächtigt werden.

Die Generalversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.Entgegennahme des Geschäftsberichts des 1. Vorsitzenden

2.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

4.Festsetzung und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

5.Prüfung des Kassenwesens und Erteilung der Entlastung

6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

7.Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheit, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Generalversammlung Empfehlungen aussprechen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereich die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 11 Einberufung der Generalversammlung

Alle 4 Jahre soll eine Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Beschlußfassung der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Generalversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflich­tet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Ta­gesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es bedarf einer erneuten schriftlichen Einladung. Die Zustel­lung erfolgt durch einfachem Brief.

Die Generalversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Generalversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die beiden höchste Stimmzahlen erreicht haben.

Ober jede Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1.Ort und Zeit der Versammlung

2.Die Person des Versammlungsleiters

3.Die Zahl der erschienenen Mitglieder

4.Die Tagesordnung

5.Beschlüsse

6.Die einzelnen Abstimmungsergebnisse

7.Die Art der Stimmung

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die auf der Generalversammlung gestellt werden, entscheidet die Ge­neralversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Generalversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Generalversammlung gelten die § 5 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 15 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Versammlung, bei der alle Probleme der vergangenen 12 Monate diskutiert und allgemeine Beschlüsse für das kommende Geschäftsjahr gefasst werden. Ausgenommen sind satzungsändernde Beschlüsse, die der Generalversammlung allein vorbehalten werden. Über Anträge entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 16 Zuchtbuchamt
 

Das Zuchtbuchamt des IBC untersteht dem geschäftsführenden Vorstand und arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter des Zuchtwesens zusammen.

Der Zuchtbuchleiter sorgt für korrekte Eintragungen der ihm gemeldeten Würfe und stellt die IBC Ahnenpässe aus.

Die IBC Ahnenpässe werden per Nachnahme verschickt. Die Gebühren, Porto usw. gehen lt. Gebührenordnung zu Lasten des Züchters.  

§ 17 Bildung von gebietsmäßigen Zusammenschlüssen

Die Mitglieder haben das Recht, sofern sie eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern bilden, sich im Zuständigkeitsbereich des Clubs gebietsmäßig zusammenzuschließen. Die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung gelten entsprechend für die gebietsmäßigen Zusammenschlüsse.

§ 18 Vereinsstreitigkeiten

Bei Vereinsstreitigkeiten unter Mitgliedern entscheidet der Hauptvorstand.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Generalversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 20 Sonstige Bestimmungen

Die geschäftliche Leitung des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Der IBC schließt sich einem Dachverband an. Eine Abänderung der Zugehörigkeit zu einem anderen Dachverband entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Satzung sowie die Zuchtordnung ist jedem Mitglied bei Eintritt in den Club auszuhändigen.

In allen nicht aufgeführten Punkten und in Zweifelsfällen gelten die jeweiligen Bestimmungen des BGB.   



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